TCO Satzung

 

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen “Tennis-Club Oberndorf e.V.” Der Verein hat seinen Sitz in Oberndorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oberndorf eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich weiterhin den Bestimmungen des mit der Stadt Oberndorf abgeschlossenen Erbbauvertrages.

§ 2 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Der Vereinszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr endet mit Saisonschluß am 31. Oktober.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Bekanntgabe erfolgt in der Generalversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Spielberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

3.Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Generalversammlung teilzunehmen.

4.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a)die Mitteilung von Anschriftsänderungen

b)Änderung der Bankverbindung

c)Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

5.Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

6.Der Mitgliedsbeitrag wird über Einzugsermächtigung abgebucht.

7.Bei aktiven Mitgliedern wird unterschieden zwischen:

a)Erwachsenen und

b)Jugendlichen, Schülern, Studenten, Auszubildenden (Nachweis muss bei Volljährigen im Aufnahmeantrag beigefügt werden.)

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge, Gastspielerentgelte und sonstiger Zahlungen wie z.B. Abgeltung für nicht geleistete Arbeitsdienste, wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn jeden Kalenderjahres im voraus per Einzugsermächtigung abgebucht. Aktive Mitglieder und Jugendliche sind erst nach Bezahlung des Jahresbeitrags spielberechtigt.

Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern dies zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Geschäftsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Zweifachen eines Jahresbeitrages.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Arbeitsdiensten befreit.

Einem Mitglied, das unverschuldet in wirtschaftliche Not gerät oder das während der Spielsaison längere Zeit ortsabwesend ist, kann auf Antrag der Beitrag vom Vorstand ermäßigt oder ganz erlassen werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Einer Begründung bedarf es nicht. Er ist jedoch nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Das Gesuch muss so rechtzeitig abgeschickt sein, dass es bei einem der Vorstandsmitglieder bis spätestens 31. Oktober eingegangen ist.

Die Mitglieder verpflichten sich, bestehende Verbindlichkeiten im Falle des Austritts oder Ausschlusses auch nach dem Ausscheiden der Vereinskasse gegenüber zu begleichen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

§Wiederholte Nichtzahlung der Beiträge.

§Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

§Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Vereinsfriedens.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Generalversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Generalversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Generalversammlung

A)Die ordentliche Generalversammlung

1.Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in der öffentlichen Tageszeitung oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise unter Mitteilung der Tagesordnung.

2.Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a)Bericht der Vorstände

b)Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres

c)Bericht der Kassenprüfer

d)Feststellung der Stimmberechtigten

e)Entlastung des Vorstandes

f)Wahlen des Vorstandes und Kassenprüfer

g)Ehrungen

h)Verschiedenes

3.Anträge

a)Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied des Clubs gestellt werden und müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Generalversammlung.

b)Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4.Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenenstimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

5.Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6.Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

7.Wird eine Satzungsbestimmung geändert, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

8.Über den Verlauf der Generalversammlung, inbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.Beschlüsse der Generalversammlung, müssen jedem Vereinsmitglied zugänglich gemacht werden, z.B. Aushang im Tennisclub, oder / und Internet-Seite des TCO. Die Liste ist somit jedem Clubmitglied zugänglich zu machen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse gebunden. Änderungen und Streichungen können nur durch die Generalversammlung erfolgen.

B)Die außerordentliche Generalversammlung

Sie findet statt:

1.wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

2.im Falle von § 12, Ziff. 5, Abs. 2

3.wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird,

4.bei Auflösung des Vereins

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).

§ 11 Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Jahresberichte
Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfer/-innen
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer/-innen
Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etc.
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 12 Der Vorstand

1.Der von der Generalversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

1.dem Vorsitzenden

2.dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.dem Kassenwart

4.dem Sportwart

5.dem Jugendwart

6.dem Eventmanager

7.dem Pressewart

8.dem Liegenschaftswart

9.dem Schriftführer

10.dem Breitensportwart und Vertreter der Passiven

2.Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Vorstände anwesend sind.

3.Der Vorstand erledigt alle laufende Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

§Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, sowie Aufstellung der Tagesodnung

§Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

§Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

§Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

4.Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

5.Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

6.Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus; erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, im folgenden Jahr entsprechend die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Wiederwahl ist zulässig.

7.Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Vorsitzende vertritt den Verein mit seinem Stellvertreter oder dem Kassenwart gemeinschaftlich.

8.Wird ein neuer erster oder zweiter Vorsitzender oder Kassenwart gewählt, muss auf dem Amtsgericht eine zeitnahe Eintragung im Vereinsregister erfolgen.

§ 13 Kassenprüfer/ -in

Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/-innen beträgt zwei Jahre.

Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Generalversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

Bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-innen die Entlastung.

§ 14 Geldwesen

Die Generalversammlung hat das Verfügungsrecht über die Beiträge sowie über etwaige sonstige Einnahmen der Kasse, soweit es sich im Einzelfall um Beträge von mehr als 5.000,00 € handelt. In allen übrigen Fällen liegt das Verfügungsrecht beim Vorstand.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Generalversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 16 Gastspieler

Nichtmitglieder haben die Möglichkeit, zusammen mit einem aktiven Mitglied als Gastspieler die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Hierfür muss ein Kostenbeitrag bezahlt werden, für den das Mitglied verantwortlich ist. Der Betrag ist in den TCO-Beschlüssen aufgeführt.

Gastspieler kann nicht sein, wer in der Gemeinde Oberndorf wohnhaft ist (Ausnahmen können durch den ersten Vorsitzenden erteilt werden).

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines, kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Generalversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung am 28.11.2008 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Oberndorf, den 28.11.2008

Tomas Kieninger

1. Vorsitzender